Gemäß Anhang 4 Artikel 2 Z 3 der TGD Verordnung 2009 hat der TGD Tierarzt innerhalb von 4 Jahren an von der Tierärztekammer anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Stunden, beginnend mit dem Jahr das auf den Beitritt folgt, teilzunehmen. Die jeweiligen Tiergesundheitsdienste können im Bedarfsfall verpflichtende TGD Weiterbildungen für ihre TGD Tierärzte anordnen.