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Oö. Tiergesundheitsdienst, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: (+43 732)77 20-142 33
www.ooe-tgd.at

Rinder (Quelle: Oö TGD)
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Interne Kontrolle

Gemäß den Vorschriften der geltenden Tiergesundheitsdienst-VO hat die Geschäftsstelle des Oö. TGD interne Kontrollen durchzuführen.
Die internen Kontrollen dienen der Überwachung der Einhaltung der Rechtspflichten und der Programmvorschriften sowie der Feststellung von Mängeln.
Festgestellte Mängel sind durch entsprechende Korrekturmaßnahmen einer Behebung zuzuführen, um insgesamt den Gesundheitsstatus der Herden und die Sicherheit der Produkte im Interesse der Konsumenten zu erhalten bzw. zu verbessern.
Der internen Kontrolle unterliegen die Geschäftsstelle, die TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter.

Seit 2020 ist die Durchführung der internen TGD Kontrolle bundesweit für alle Tiergesundheitsdienste einheitlich geregelt. Die Stichprobenauswahl für Tierhalter- sowie Tierarztkontrollen erfolgt zentral durch die AGES DSR. Die Kontrollchecklisten wurden für ganz Österreich neu gestaltet. Für die Durchführung der internen Kontrolle ist die TGD Geschäftsstelle verantwortlich.

 

Bei der Internen Kontrolle des Tierarztes (Art. 7) sind zu kontrollieren:

  1. die Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages und der Betreuungsverträge,
  2. die Einhaltung der Bestimmungen des Kap. 1 Art. 2 (Anforderungen an die Tierärzte) und 4 (Aufzeichnungspflichten),
  3. die Betriebserhebungsprotokolle,
  4. der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen und
  5. die Dokumentation über die Durchführung der Gesundheitsprogramme.

 

Bei der Internen Kontrolle des TGD-Betriebes (Art. 8) sind zu kontrollieren:

  1. die Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages und des Betreuungsvertrages,
  2. der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen,
  3. die Einhaltung der Bestimmungen des Kap. 1 Art. 3 (Anforderungen an die Tierhalter) und 4 (Aufzeichnungspflichten),
  4. die Durchschriften der BE-Protokolle sowie der tierärztlichen Anweisungen hinsichtlich zusätzlicher Spezialberatungen,
  5. die Einhaltung der Hygienebestimmungen, die im Zusammenhang mit dem TGD stehen und
  6. die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Tierarzneimittelaufbewahrung.


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